Winterzeit und Frostschäden

Winterzeit und Frostgefahr – worauf ist zu achten?

Eisige Temperaturen, das Auto wird winterfest gemacht, die Garderobe angepasst, die Heizung sorgt für behagliche Stimmung im Haus … was man beachten sollte, um Frostschäden an Haus und Wohnung sowie Ärger mit der Versicherung zu vermeiden erfahren Sie hier…

Frostgefahr / Gebäude- u. Hausratversicherung

Die Policen für Gebäude- u. Hausratversicherungen sehen den Einschluß von Frostschäden in bestimmten Grenzen vor. Platzen die Leitungen und es entsteht ein Folgeschaden an der Einrichtung oder Gebäudebestandteilen, ist dann ein Wasserschaden ebenso gedeckt wie der Bruchschaden z.B. an Heizkörpern. Genaueres finden Sie in Ihrem Vertrag unter der Überschrift „versicherte Gefahren – Leitungswasser, Rohrbruch, Frost“. In den Wintermonaten kann es z.B. bei Ausfall der Heizungsanlage bereits innerhalb von wenigen Tagen zur Auskühlung von Wohn- bzw. Geschäftsräumen kommen. Sinkt die Raumtemperatur derart ab, dass das Wasser in den Leitungen gefriert besteht die Gefahr, dass Rohre oder Heizkörper platzen.

Die Sicherheitsvorschriften Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung sehen i.d.R. vor, dass Heizungsanlagen regelmäßig gewartet und bei längerer Abwesenheit Gebäude/Gebäudeteile genügend häufig kontrolliert werden müssen. Kommt es zu einem Frostschaden wird daher genau geprüft, ob die Kontrollintervalle z.B. bei Außentemperaturen von zweistelligen Minuswerten ausreichend waren.

Ist das Gebäude für längere Zeit leerstehend/unbewohnt, schreiben die meisten Versicherer die Entleerung der Leitungen vor. Sollten Sie sich aber für eine durchgehende Beheizung entscheiden, ist auf jeden Fall die Kontrolle in den Wintermonaten sehr straff zu halten. Andernfalls könnte eine grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften den Schutz gefährden.

Grobe Fahrlässigkeit

nach § 276,2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Tut man dies in grobem Maße, spricht der Jurist von „grober Fahrlässigkeit“. Wie so oft gibt es hier einen Einschätzungsspielraum, der nur durch Grundsatzurteile und laufende Rechtssprechung ein wenig Form annimmt, aber letztlich nicht anders definiert ist als: in besonders grobem Maße fahrlässig handeln, einfachste Überlegungen nicht anstellen.

Beispiel hierfür: Nicht gewartete Heizungsanlage in einem mehrere Wochen unbewohnten Haus ohne regelmäßige Kontrollintervalle fällt aus und verursacht einen Frostschaden. Bei grober Fahrlässigkeit konnte der Versicherer vor 2008 noch die Leistung u.U. ganz verweigern, nach Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besagt der § 81,2 VVG, dass die Leistung gemindert werden kann, entsprechend dem Grad des Verschuldens. Wir bieten Ihnen soweit möglich Produkte an, die die Einrede der groben Fahrlässigkeit weitgehend ausschließen – hier ist das Kleingedruckte entscheidend. Wir prüfen Ihre bestehende Police und optimieren für Sie Ihren Schutz im Schadenfall.

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