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Herbst ist Nebelzeit. Die jahreszeitlich bedingt abkühlende, feuchte Luft bildet Kondensationströpfchen, welche als Nebel sichtbar werden. Was als Motiv für stimmungsvolle Fotos sorgt bedeutet für Verkehrsteilnehmer eine teilweise erhebliche Einschränkung der Sichtweite.

Die Anpassung der Fahrweise sollte sich nach der StVO richten, die hier in § 3,1 ganz klare Vorgaben macht:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen-kommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann“

Der Anhalteweg setzt sich zusammen aus Reaktionsweg und Bremsweg. Eine vereinfachte Berechnung geht von den gefahrenen km/h als gleichzeitigem Anhalteweg in m aus. Orientierungspunkte sind die Leitpfosten, die in Deutschland in der Ebene auf gerader Strecke in einem Abstand von 50 m aufgestellt sind.

Fahr- u. Notbremsassistenzsysteme sind kein Ersatz für eine vorausschauende und geschwindigkeitsreduzierte Fahrweise. Das „Anhängen“ an die Lichter des vorausfahrenden KFZ bei Nebel ist gefährlich und verringert häufig den Sicherheitsabstand. Nebelschlussleuchten dürfen erst ab Sichtweiten unter 50 m eingeschaltet werden, achten Sie darauf den hinter Ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden und die Schlussleuchte abzuschalten wenn die Nebelbank durchfahren wurde.