„Fahrerflucht“ – ein Delikt mit schwerwiegenden Folgen

Man kennt das aus dem Alltag, hektisch gewesen, mit dem Kopf schon weit voraus ins Auto
gesetzt und hoppla! – beim Ausparken ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Was tun? Das
Aussteigen, Nachsehen und „keinen größeren Schaden beim Nachbarfahrzeug bemerken“
sowie Wegfahren ist keine gute Idee. Viel mehr noch, oft der Beginn eines unangenehmen Strafverfahrens.

Der § 142 StGB regelt das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“, wie die ugs. Fahrerflucht
offiziell heisst. Demnach, auch nach gesicherter Rechtssprechung, muss in jedem Fall die
Feststellung der eigenen Personalien durch den Unfallbeteiligten oder hilfsweise, wenn
nach angemessener Wartezeit niemand eintrifft, durch eine Polizeidienststelle ermöglicht
werden. Entfernt sich ein Verursacher, selbst unter Hinterlassung eines Zettels an der
Windschutzscheibe des Geschädigten, macht er sich in der Regel strafbar.

Da der Paragraf relativ schwere Sanktionen mit Entzug der Fahrerlaubnis oder Freiheits-
strafe vorsehen kann, ist das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften unbedingt anzuraten.
Unabhängig von Zeugen ist es auch ein Gebot der Fairness. Darüber hinaus kann die eigene
KFZ-Haftpflichtversicherung Regress nehmen, d.h. sie leistet gegenüber dem Geschädigten
und fordert einen Betrag von i.d.R. bis € 5.000,- vom Kunden zurück.

Also, wenn’s gekracht hat: Aussteigen, Rückkehr des Geschädigten zu seinem KFZ abwarten
soweit möglich oder Polizei informieren. Alles Andere ist unfair und kann erhebliche Kon-
sequenzen haben.

Sie haben Fragen oder möchte gern eine Beratungsgespräch vereinbaren? Kontaktieren Sie uns gern